Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Tuningdienstleistungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Dienstleister („Auftragnehmer“) und dem Kunden („Auftraggeber“), insbesondere für Softwareanpassungen, Modifikationen von Motorsteuergeräten, Leistungsoptimierungen, Diagnose-Modifikationen sowie Eingriffe in die Fahrzeugelektronik.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers entfalten keinerlei Wirkung, es sei denn, deren Geltung wird vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.
2. Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen an Fahrzeugen gemäß dem jeweiligen Auftrag.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Beschaffenheit oder Genehmigungsfähigkeit eines Fahrzeugs im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Leistungen können die Betriebserlaubnis berühren oder zum Erlöschen bringen.
3. Hinweis auf Genehmigungspflichten
(1) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Änderung der Motorleistung, des Abgasverhaltens, der Geräuschentwicklung sowie sicherheitsrelevanter Systeme gemäß KFG 1967 und zugehörigen Verordnungen genehmigungspflichtig sein kann.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Zulassungs- oder Eintragungsfähigkeit.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine erforderliche Einzelgenehmigung oder Typisierung vor Inbetriebnahme einzuholen.
4. Kein Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ohne Genehmigung
(1) Sämtliche Änderungen an Motorsteuerung, Abgasnachbehandlung, Diagnosefunktionen, Geräuschentwicklung oder Leistung stellen genehmigungspflichtige Änderungen dar und können zum Erlöschen der Zulassung führen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Genehmigungsmöglichkeiten. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit, die Durchführung der Typisierung sowie die Sicherstellung der Straßenzulässigkeit liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug erst nach erfolgreicher behördlicher Genehmigung wieder im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden.
(4) Der Auftragnehmer bewegt das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum.
(5) Sämtliche rechtlichen, technischen und versicherungsrechtlichen Folgen eines Betriebs des Fahrzeugs ohne gültige Genehmigung trägt ausschließlich der Auftraggeber.
5. Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers wird – soweit gesetzlich zulässig – auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(2) Die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Nutzungsausfall sowie Schäden durch eine Nutzung des Fahrzeugs ohne Genehmigung ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber bestätigt, sich bewusst zu sein, dass Leistungssteigerungen die Lebensdauer und Betriebssicherheit beeinträchtigen können.
6. Diagnose- und Abgassysteme
(1) Der Auftraggeber wird ausdrücklich und nachweislich darauf hingewiesen, dass jegliche Deaktivierung, Modifikation, Manipulation oder Funktionsbeschränkung von Emissions-, Diagnose- und Abgasnachbehandlungssystemen – insbesondere AGR-Systemen, Dieselpartikelfiltern (DPF), SCR-Systemen, AdBlue-Systemen, Katalysatoren, OBD-Selbstdiagnosefunktionen sowie NOx- oder Temperaturüberwachung – gemäß KFG 1967, Luftreinhaltegesetz, Abgasklassenverordnungen sowie einschlägigen EU-Vorschriften im öffentlichen Straßenverkehr strikt unzulässig ist.
(2) Derartige Aufträge werden nur in äußersten Notfällen für Exportfahrzeuge durchgeführt.
7. Verantwortung, Inverkehrbringen und Freistellung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als technischer Dienstleister auf Weisung der beauftragenden Werkstatt.
(2) Die Werkstatt erklärt, dass sie in diesen Fällen alleiniger Inverkehrbringer der betreffenden Software bzw. Softwareänderung im Sinne sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Vorschriften ist. Der Auftragnehmer ist weder Hersteller noch Inverkehrbringer, sondern handelt ausschließlich als technischer Erfüllungsgehilfe der Werkstatt.
(3) Die Werkstatt übernimmt die alleinige, vollständige und uneingeschränkte Haftung für:
- das Inverkehrbringen und die Weitergabe der Software,
- deren Nutzung sowie die rechtlichen und tatsächlichen Folgen,
- sämtliche zivil-, verwaltungs-, ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen Aspekte.
(4) Die Werkstatt stellt den Auftragnehmer vollumfänglich, unwiderruflich und auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Software, deren Inverkehrbringen, deren Nutzung oder deren Auswirkungen auf Emissionen, Zulassung oder Betriebserlaubnis entstehen oder geltend gemacht werden.
(5) Die Freistellung umfasst insbesondere Bußgelder, Verwaltungsgelder, behördliche Maßnahmen, steuerliche Nachforderungen, Schadenersatzansprüche sowie Kosten der Rechtsverteidigung.
(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüf-, Hinweis-, Überwachungs- oder Beratungspflichten hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit, Genehmigungsfähigkeit oder Straßenverkehrstauglichkeit der Software.
(7) Diese Regelung gilt zeitlich unbegrenzt und bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
8. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche beschränken sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit der erbrachten Softwaremodifikation zum Zeitpunkt der Übergabe. Für Schäden am Fahrzeug oder Zusatzkosten wird keine Gewähr übernommen.
9. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO ausschließlich zur Vertragserfüllung. Näheres in unserer Datenschutzerklärung.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.