Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Tuningdienstleistungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Dienstleister (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere für Softwareanpassungen, Motorsteuergeräte-Modifikationen, Leistungsoptimierungen, Diagnose-Modifikationen und sonstige Eingriffe in die Motor- bzw. Fahrzeugelektronik.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers entfalten keinerlei Wirkung, es sei denn, deren Geltung wird vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.
2. Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt technische Dienstleistungen an Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkomponenten entsprechend dem jeweiligen Auftrag.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Beschaffenheit oder Genehmigungsfähigkeit eines Fahrzeugs im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers können die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges berühren oder zum Erlöschen bringen.
3. Hinweis auf Genehmigungspflichten
(1) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Änderung der Motorleistung, des Abgasverhaltens, der Geräuschentwicklung sowie sicherheitsrelevanter Systeme gemäß KFG 1967 und zugehörigen Verordnungen genehmigungspflichtig sein kann.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Zulassungs- oder Eintragungsfähigkeit der vorgenommenen Modifikationen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine erforderliche Einzelgenehmigung oder Typisierung vor Inbetriebnahme im öffentlichen Verkehr einzuholen.
4. Kein Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ohne Genehmigung
(1) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Änderungen an Motorsteuerung, Abgasnachbehandlung, Diagnosefunktionen, Geräuschentwicklung oder Leistung des Fahrzeuges gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sowie den hierzu ergangenen Verordnungen genehmigungspflichtige Änderungen darstellen können und zum Erlöschen der Zulassung/Betriebserlaubnis führen können, sofern keine behördliche Genehmigung (z. B. Typisierung/Einzelgenehmigung) eingeholt wird.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung dafür, ob und in welcher Form eine Genehmigung möglich ist.
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit, die Durchführung der Typisierung sowie die Sicherstellung der Straßenzulässigkeit liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug erst nach erfolgreicher behördlicher Genehmigung wieder im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden. Jede Nutzung ohne entsprechende Genehmigung erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers.
(4) Der Auftragnehmer bewegt das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, wie das Fahrzeug zum und vom Betriebsgelände verbracht wird und dass ein behördlich zulässiger Zustand vorliegt.
(5) Sämtliche rechtlichen, technischen und versicherungsrechtlichen Folgen eines Betriebs des Fahrzeugs ohne gültige Genehmigung – einschließlich Verwaltungsstrafen, Stilllegung des Fahrzeugs, Entzug der Kennzeichen, Versicherungsausschluss und Regressforderungen – trägt ausschließlich der Auftraggeber.
Eine Haftung oder Mitverantwortung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers wird – soweit gesetzlich zulässig – auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(2) Eine Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Nutzungsausfall, Schäden durch erhöhte Bauteilbelastung oder Schäden, die aus der eigenmächtigen Nutzung des Fahrzeugs ohne Genehmigung resultieren, ist ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm bewusst ist, dass Leistungssteigerungen sowie Eingriffe in Motor- oder Abgassysteme die Lebensdauer und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen können.
6. Diagnose- und Abgassysteme
(1) Der Auftraggeber wird ausdrücklich und nachweislich darauf hingewiesen, dass jegliche Deaktivierung, Modifikation, Manipulation oder Funktionsbeschränkung von Emissions-, Diagnose- und Abgasnachbehandlungssystemen – insbesondere AGR-Systemen, Dieselpartikelfiltern (DPF), SCR-Systemen, AdBlue-Systemen, Katalysatoren, OBD-Selbstdiagnosefunktionen sowie NOx- oder Temperaturüberwachung – gemäß KFG 1967, Luftreinhaltegesetz, Abgasklassenverordnungen sowie einschlägigen EU-Vorschriften im öffentlichen Straßenverkehr strikt unzulässig. Der Auftragnehmer führt derartige Aufträge nur in äußersten Notfällen durch, wenn dann nur für Exportfahrzeuge.
7. Verantwortung, Inverkehrbringen und Freistellung
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Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich als technischer Dienstleister auf Weisung der beauftragenden Werkstatt, Autohaus, oÄ.
Soweit die Werkstatt den Auftragnehmer anweist, Software, Kennfelder oder Funktionen zu erstellen, zu ändern, zu deaktivieren oder zu umgehen, die abgas-, emissions-, zulassungs-, steuer- oder sonstige öffentlich-rechtlich relevante Vorschriften betreffen, erfolgt dies ausschließlich auf Verantwortung der Werkstatt.
Inverkehrbringen der Software
Die Werkstatt erklärt ausdrücklich, dass sie in diesen Fällen alleiniger Inverkehrbringer der betreffenden Software bzw. Softwareänderung im Sinne sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Vorschriften ist.
Der Auftragnehmer ist weder Hersteller noch Inverkehrbringer, sondern handelt ausschließlich als technischer Erfüllungsgehilfe der Werkstatt.Die Werkstatt übernimmt die alleinige, vollständige und uneingeschränkte Haftung für das
- Inverkehrbringen,
- die Weitergabe,
- die Nutzung sowie sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Folgen der Software,
- insbesondere in zivilrechtlicher, verwaltungsrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.
Die Werkstatt stellt den Auftragnehmer vollumfänglich, unwiderruflich und auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit
- der Software,
- deren Inverkehrbringen,
- deren Nutzung oder
- deren Auswirkungen auf Emissionen, Zulassung oder Betriebserlaubnis
entstehen oder geltend gemacht werden.
Die Freistellung umfasst insbesondere:
- Bußgelder, Geldstrafen, Verwaltungs- und Ordnungsgelder
- behördliche Maßnahmen, Rückrufe, Stilllegungen
- steuerliche Nachforderungen
- Schadensersatz-, Regress- und Gewährleistungsansprüche
- sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung (Rechtsanwälte, Gerichte, Sachverständige)
Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüf-, Hinweis-, Überwachungs- oder Beratungspflichten hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit, Genehmigungsfähigkeit oder Straßenverkehrstauglichkeit der Software.
Diese Regelung gilt zeitlich unbegrenzt, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Fahrzeuge, und bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in vollem Umfang bestehen.
8. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche beschränken sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit der erbrachten Softwaremodifikation zum Zeitpunkt der Übergabe. Für Schäden am Fahrzeug oder Zusatzkosten wird keine Gewähr übernommen.
9. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und ausschließlich zur Vertragserfüllung.
10. Gerichtsstand und Recht
Es gilt österreichisches Recht; Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
